Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 bis 1926 BGB geregelt. Sie tritt nur ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – hinterlassen hat. Da dies jedoch häufig der Fall ist (bis zu 70% der Verstorbenen haben kein Testament hinterlassen), hat die gesetzliche Erbfolge eine erhebliche praktische Bedeutung. Sie kann auch eintreten, wenn ein Testament für ungültig erklärt oder erfolgreich angefochten wurde.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in der Regel die Verwandten und die Ehegatten.
Die Verwandten werden dabei in verschiedene Ordnungen eingeteilt, wobei
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge bedeutet Kinder (auch nichteheliche und adoptierte Kinder und Kindeskinder, also Enkel, Urenkel usw.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge – also Bruder, Schwester, Nichten und Neffen usw.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge
dann folgen die vierte Ordnung und fernere Ordnungen.
Wichtig ist § 1930 BGB: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.“ Das bedeutet zum Beispiel: Hatte der Erblasser eine Tochter (Erbin erster Ordnung), so erben die Erben der zweiten und folgenden Ordnungen nichts.
Die Feststellung der gesetzlichen Erben und ihre genauen Quoten kann durchaus schwierig sein. Hierzu ist eine sorgfältige Aufstellung der Verwandtschaftsverhältnisse erforderlich.