Erbe
„Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere anderen Personen (Erben) über.“ § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch.
Zur Erbschaft (Nachlass) gehören alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers (Verstorbenen), mit Ausnahme von höchtspersönlichen Rechten, aber auch die Schulden des Erblassers.
Zu den Aktiva zählen z.B. Grundeigentum (Häuser, Eigentumswohnung, Grundstücke), Kontoguthaben, Wertpapierdepots, Eigentum am Pkw, Haushaltsgegenständen usw.
Das Vermögen und die Schulden gehen automatisch mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über, es bedarf dazu keiner zusätzlichen Verträge oder Rechtshandlungen.
Wenn es nur einen Erben gibt (Alleinerbe), so gehört ihm alles allein und er kann auch allein über den Nachlass verfügen. Sobald es mehr als einen Erben gibt, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Dann ist die Verfügung über den Nachlass deutlich erschwert.