Erbengemeinschaft
Wenn es mehr als einen Erben gibt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Dabei können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft Erben zu gleichen Anteilen sein, aber auch jede erdenkliche Beteiligung ist möglich, z.B. Erbe A zu 1/4, Erbe B zu 1/3 und Erbe C zu 5/12.
Die Erbengemeinschaft kann schnell zu Streit und Handlungsunfähigkeit führen. Denn den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gehören nicht bestimmte Gegenstände, sondern alle sind mit ihren Anteilen Eigentümer der Nachlassgegenstände oder Inhaber der Forderungen – und natürlich auch Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann nur einstimmig beschlossen werden, ebenso die Verfügung über Nachlassgegenstände. Der einzelne Miterbe kann nicht allein z.B. ein Grundstück verkaufen.
Grundsätzlich gilt es, Erbengemeinschaften möglichst zu vermeiden.