Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Der Erwerb von Todes wegen durch Erbschaft oder auch Pflichtteilsansprüche unterliegt also den gleichen steuerlichen Regeln wie eine Schenkung unter Lebenden.

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbes. Die Steuersätze beginnen bei 7% und können bei sehr hohen Vermögen und in der Steuerklasse III bis auf 50 % steigen.

Für Ehegatten und Kinder gibt es jedoch durchaus erhebliche Freibeträge. Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt

für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner € 500.000

für Kinder € 400.000

Beispiel: Bei einem Ehepaar mit 2 Kindern kann beim Tode eines der Ehegatten ein Vermögen im Gesamtwert von  € 1.300.000 (erbschafts-) steuerfrei vererbt werden.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Freibeträgen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Ich berate Sie umfassend über die steuerlichen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaften und Schenkungen.